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Allgemeine Fragen

Denkmalschutz und Denkmalpflege

Denkmalschutz umfasst alle Maßnahmen, die auf den Vollzug des Gesetzes gerichtet und geeignet sind, Denkmäler durch hoheitliche Gebote und Verbote zu erhalten. Die Unterschutzstellung von Gebäuden als Denkmal sowie die Erteilung von Erlaubnissen zu Veränderungen am Denkmal sind Handlungen des Denkmalschutzes. Verantwortlich für den Vollzug des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen sind die 396 Unteren Denkmalbehörden als Sonderordnungsbehörden bei den Kommunen. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung schafft als Oberste Denkmalbehörde die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz in NRW.

Denkmalpflege beschreibt die Summe aller forschenden, pflegenden, beratenden und fördernden, nicht hoheitlichen Handlungen, welche die Erhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung von Denkmälern bezwecken. Zur Denkmalpflege gehören ebenso alle vorsorgenden und beratenden Tätigkeiten. Als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe übernehmen Kommunen und Kreise zusammen mit den Denkmalfachämtern der Landschaftsverbände denkmalpflegerische Aufgaben. Die Grundlage für alles Handeln im Denkmalkontext bildet das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz.

Aufgaben der Denkmalpflege

Denkmalpflege will historische Substanz erhalten, um die Informationen, die sie enthält und vermittelt, für die Zukunft zu sichern. "Erhalten" bedeutet dabei nicht etwa das Einfrieren eines bestimmten Zustands. Denkmäler lassen sich in der Regel nur dann erhalten, wenn sie auch genutzt werden, und diese Nutzungen erfordern häufig bauliche Veränderungen. Möglichkeiten und Grenzen der Veränderungen müssen dabei immer erneut diskutiert werden, damit die denkmalwerten Eigenschaften und damit der historische Zeugniswert, der an die Substanz und das Erscheinungsbild des Objekts gebunden ist, nicht verloren geht. Die Nutzung eines Denkmals ist dann denkmalgerecht, wenn die Veränderungen möglichst substanzschonend und reversibel sind.

Denkmaldefinition

Nicht nur Kunstwerke von hohem Rang und überregionaler Bedeutung sind als Denkmäler zu schützen und zu pflegen, sondern auch Objekte, die regionale oder lokale Bedeutung haben. Es muss dabei ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung bestehen. Laut Denkmalschutzgesetz NRW besteht dieses öffentliche Interesse, "wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht."

Ein Denkmal muss daher weder sonderlich alt noch "schön" sein. Es kommt vielmehr auf seine Geschichte und ihre Bedeutung für die Menschen an. Dabei kann ein Denkmal sowohl "besonders" als auch "typisch" sein. Im Gesetz ist zudem ausdrücklich vorgesehen, dass auch Denkmalbereiche und Gartendenkmäler unter Denkmalschutz gestellt werden können.

Denkmalliste

Baudenkmäler und Gartendenkmäler sind laut Denkmalschutzgesetz NRW in ein öffentliches Verzeichnis einzutragen: die Denkmalliste. Bodendenkmäler, Denkmalbereiche sowie Welterbestätten und ihre Pufferzonen werden dort nachrichtlich eingetragen. Die Denkmalliste wird in digitaler Form durch die Untere Denkmalbehörde geführt und kann von jeder natürlichen oder juristischen Person eingesehen werden. 

Kulturlandschaften

Kulturlandschaften sind das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und menschlicher Einflussnahme im Verlauf der Geschichte. Durch geänderte technische Möglichkeiten und sozioökonomische Entwicklungen wurde die Einflussnahme auf die Kulturlandschaft immer wieder sich ändernden Rahmenbedingungen unterworfen. Ein Wesensmerkmal der Kulturlandschaften mit ihren bebauten und unbebauten Bestandteilen ist daher der dynamische Wandel.

Insbesondere die historisch gewachsenen Kulturlandschaften sind die wertgebenden Teilräume in der westfälischen Kulturlandschaft, die es als kulturelles Erbe zu bewahren und behutsam weiterzuentwickeln gilt. Die historisch bedeutsamen Kulturlandschaftsbestandteile sowie die räumliche Wirkung der Baudenkmäler stehen dabei besonders im Fokus.

Fragen rund ums eigene Denkmal

Rollen in NRW

In Nordrhein-Westfalen entscheiden die Unteren Denkmalbehörden über alle Angelegenheiten, die ein Denkmal betreffen. Sie gehören zu den Städten und Gemeinden. Beaufsichtigt werden sie von den Oberen Denkmalbehörden, den Kreisen und Bezirksregierungen. Die Oberste Denkmalbehörde in NRW ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung. Die Denkmalfachämter – in Westfalen-Lippe der LWL – beraten und unterstützen diese Instanzen fachlich.

Denkmalschutzgesetz NRW

Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in Deutschland Sache der Länder. Nordrhein-Westfalen hat seit 1980 ein Denkmalschutzgesetz. Am 6. April 2022 verabschiedete das Landesparlament ein neues nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz, das am 1. Juni 2022 in Kraft trat.

Denkmalverdacht

Im Regelfall wird ein Ortstermin mit Eigentümer:in und Unterer Denkmalbehörde vereinbart. Dazu kommt ein:e Referent:in von der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen. Sie schauen sich das Objekt an und beziehen auch andere Quellen wie zum Beispiel die Bauakten oder Gartenpläne mit ein. Manchmal wird auch eine zeichnerische Dokumentation angefertigt. Auf dieser Grundlage wird dann das Gutachten zur Unterschutzstellung erstellt, falls sich das Objekt als denkmalwert erweist. Ist das nicht der Fall, wird auch das schriftlich festgehalten.

Mitspracherecht

Stellen die Fachleute fest, dass ein Objekt die Kriterien für die Unterschutzstellung als Denkmal erfüllt, so muss es in die Denkmalliste der Gemeinde eingetragen werden. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum und die privaten Interessen der Eigentümer:innen bleiben unberücksichtigt. Bei der Unterschutzstellung geht es ausschließlich darum, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass durch Mithilfe öffentlicher Stellen die dauerhafte Erhaltung eines Denkmals und seiner Bestandteile überhaupt gelingen kann. Erst wenn es in einem späteren Schritt um Veränderungen am Denkmal geht, bezieht die Denkmalbehörde im Rahmen der Zumutbarkeit von Erhaltung und Restaurierung die Nutzungsinteressen der Eigentümer:innen mit ein.

Pflichten

Im Denkmalschutzgesetz heißt es: "Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten." (§ 7 und gleichlautend für Gartendenkmäler § 12 DschG NRW).

Aus dieser Vorgabe entstehen für Denkmaleigentümer:innen besondere Pflichten. Wer ein Denkmal besitzt, muss es vor dem Verfall schützen und so nutzen, dass die Substanz des Denkmals erhalten bleibt. Schäden müssen die Eigentümer:innen reparieren. Für Maßnahmen am Denkmal benötigen sie eine Erlaubnis. Wenn sie zum Beispiel neue Türen und Fenster einsetzen wollen, das Dach verändern oder Bäume in ihrem denkmalgeschützen Garten fällen, wenden sie sich an ihre zuständige Untere Denkmalbehörde, die wiederum mit unserem Fachamt Kontakt aufnimmt.

Denkmalrechtliche Verfahren

Bei geplanten Maßnahmen an Baudenkmälern sieht das Denkmalschutzgesetz NRW verschiedene Verfahren vor. Im Rahmen dieser Verfahren beurteilen die Mitarbeitenden der Behörden und unser Amts die Maßnahmen aus fachlicher Sicht. Die Unteren Denkmalbehörden treffen dann ihre Entscheidungen nach einer Anhörung unseres Fachamts.

Die wichtigsten denkmalrechtlichen Verfahren zu Maßnahmen an Denkmälern sind: 

  • das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren (§ 9 DSchG NRW für Baudenkmäler und § 13 DSchG NRW für Gartendenkmäler)
  • die Erhaltungsanordnungen bei verwahrlosten oder akut gefährdeten Baudenkmälern (§ 7 DSchG NRW)
  • die Wiederherstellungsverfügung bei unerlaubten Maßnahmen (§ 25 DSchG NRW)

Veränderungen

Denkmäler dürfen verändert werden, um sie weiter zu erhalten und sinnvoll zu nutzen. Entscheidend ist dabei, dass die Veränderungen das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals nicht erheblich beeinträchtigen. Veränderungen sollen darüber hinaus als solche erkennbar sein und möglichst so gestaltet sein, dass sie eines Tages wieder rückgängig gemacht werden können. Bei der Planung von Veränderungen wenden sich die Eigentümer:innen zuerst an die zuständige Untere Denkmalbehörde, um sich beraten zu lassen und eine Erlaubnis für die geplante Maßnahme zu beantragen.

Solaranlagen

Photovoltaik- und Solarthermieanlagen haben einen deutlich sichtbaren Einfluss auf das Erscheinungsbild eines Denkmals. Sie sind meist auf Dachflächen angebracht und stehen mit ihren spiegelnden Oberflächen in Farbe und Material im Kontrast zu den traditionellen Dachdeckungen. Hier bestehen daher erhöhte Anforderungen an die mögliche Errichtung auf Baudenkmälern.

Um eine Denkmalverträglichkeit prüfen zu können, verfügen wir Denkmalfachämter inzwischen über eine umfassende Methodik. Dabei ist grundsätzlich wichtig, das einzelne denkmalwerte Erscheinungsbild zu berücksichtigen. Kriterien für eine denkmalverträgliche Lösung können sein:

  • Größe: Die Anlage ist vom öffentlichen Raum nicht unmittelbar einsehbar. Die Anlagengröße muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein und der Flächenanteil der Solarmodule muss sich deutlich der Dachfläche unterordnen.
  • Ausführung: Die Ausführung muss mit hohem gestalterischen Anspruch erfolgen, wie etwa nicht spiegelnde Oberflächen, dezente Farbigkeit, farblich angepasste Modulrahmen und geradlinige Grundformen.
  • Alternativen: Alternativ können Kommunen in historischen Stadt- und Ortskernen Angebote machen, sich an Gemeinschaftsphotovoltaikanlagen zu beteiligen, die auf geeigneten Flächen angebracht sind wie etwa auf Flachdächern von Industrie-, Verwaltungs- oder Schulbauten.

Finanzielle Hilfen

Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten für die Finanzierung der Erhaltung und der Pflege von Denkmälern:

  • durch den Bund
  • durch das Land NRW
  • durch die Städte und Gemeinden
  • durch den LWL

In besonderen Fällen werden Maßnahmen auch von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und von der NRW-Stiftung unterstützt. Die Unteren Denkmalbehörden informieren darüber, welche Fördermittel es gibt und wo die Anträge zu stellen sind.
Denkmaleigentümer:innen können, wenn sie steuerpflichtig sind, ihre Investitionen außerdem über mehrere Jahre abschreiben und erhalten so erhebliche Steuervergünstigungen.

Öffentlichkeit

Nach dem Denkmalschutzgesetz sollen Baudenkmäler "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dabei soll den Belangen von Menschen mit Behinderung Rechnung getragen werden."

Eigentümer:innen sind also in keiner Weise zur Öffnung ihrer Denkmäler verpflichtet. Alle Denkmalinteressierten freuen sich natürlich, wenn beim jährlichen "Tag des offenen Denkmals" die Objekte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden – eine schöne Gelegenheit, über Denkmäler und ihre Geschichte und Bedeutung ins Gespräch zu kommen.

Hochwasser

In großem Maße werden bei Unwetterkatastrophen immer wieder auch Baudenkmäler in Mitleidenschaft gezogen oder sogar stark beschädigt. Hier finden Sie erste Hinweise zu fachlichem Rat und Hilfen.

Fortbildung

Es gibt verschiedene Veranstaltungen, Workshops und Seminare, bei denen sich nicht nur Fachleute, sondern auch Denkmaleigentümer:innen weiterbilden können.